Der Völkermord an den Ovaherero und Nama gehört seit einigen Jahren zu den großen geschichtspolitischen Themen der Bundesrepublik und findet aktuell auch international eine bis dato ungekannte Aufmerksamkeit. Hintergrund hierfür ist die Klage der Ovaherero und Nama, die im Januar 2017 am Bundesbezirksgericht in New York eingereicht wurde. Dabei handelt es sich um eine Sammelklage gegen die Bundesregierung, mit der die KlägerInnen Entschädigung für den Genozid und den Verlust von Eigentum erwirken wollen. Die geforderte Entschädigung wird in der Klageschrift nicht näher spezifiziert, vielmehr sollen Form und Umfang im Verfahren geklärt werden. Der Prozess hat noch nicht begonnen. Bislang scheiterte das Verfahren bereits daran, die Zulässigkeit der Klage zu prüfen. Am 25. Januar 2018 vertagte das zuständige Bundesbezirksgericht in New York diese Prüfung nach wenigen Minuten erneut, da sich der Anwalt der Bundesregierung mehr Vorbereitungszeit erbat.
Seit mehreren Jahrzehnten versuchen die Nachfahren der Opfer die Bundesregierung zu Zugeständnissen zu bewegen, die eigentlich selbstverständlich sein sollten: Benennung und Anerkennung des historischen Unrechts, eine offizielle Entschuldigung und eine auf Augenhöhe stattfindende Diskussion über die erinnerungspolitischen Konsequenzen des Genozids an den Herero im Jahr 1904.
Der Prozess in New York ist auch Resultat und Ausdruck für das Scheitern der Bundesregierung im Umgang mit der deutschen Kolonialgeschichte und Sinnbild einer erinnerungspolitischen Kultur, die den Umgang mit der deutschen Kolonialgeschichte – und besonders die Auseinandersetzung mit dem Genozid der Jahre 1904 bis 1908 prägt. Nachdem die VertreterInnen der Opfergruppen vergeblich versucht hatten, direkt mit der Bundesregierung in einen Dialog zu treten, reichten sie schließlich am 5. Januar 2017 in den USA ihre Entschädigungsklage ein.
Die Grundlage hierfür bildet der Alien Tort Claims Act aus dem Jahr 1789, der ursprünglich besonderen Schadensansprüchen galt. Das Gesetz wurde verabschiedet, um Piraterie in internationalen Gewässern vor einem US-Gericht zu sanktionieren.[1] Deshalb sieht es vor, dass sich auch ausländische ZivilistInnen vor einem US-amerikanischen Bundesbezirksgericht auf geltendes amerikanisches Recht oder das „Law of Nations“ berufen können. Eine weitere Besonderheit liegt darin, dass der Ort des Vergehens außerhalb des US-amerikanischen Staatsgebietes liegen kann – dies liegt bei Piraterie schließlich nahe. Lange Zeit war das Gesetz in Vergessenheit geraten. Rund 200 Jahre nach Erlass wurde es unter ganz anderen historischen und politischen Vorzeichen wiederentdeckt und interpretiert, denn der Gesetzestext ermöglicht eine Auslegung, mit der auch Menschenrechtsvergehen geahndet werden können. Erinnerungspolitisch ist brisant, in welchem Kontext der Alien Tort Claims Act in den 1990er Jahren erstmals international wahrgenommen wurde: Mit Hilfe des geltenden US-amerikanischen Rechts gelang es, Entschädigungen für die ehemaligen Zwangsarbeiterinnen und Zwangsarbeiter des NS-Regimes sowie weitere Opfergruppen durchzusetzen. Um weiteren Klagen entgegenzuwirken, wurde schließlich im Jahr 2000 die Stiftung „Erinnerung, Verantwortung und Zukunft“ ins Leben gerufen. Sie sollte gemäß Stiftungsgesetz vor allem Zahlungen an ehemalige ZwangsarbeiterInnen leisten und konnte dabei auf ein Budget von insgesamt 10 Milliarden D-Mark zurückgreifen. Die Finanzierung erfolgte zu gleichen Teilen aus Geldern des Bundes und den ehemals profitierenden Firmen, die sich zu einer Stiftung der deutschen Wirtschaft zusammenschlossen.[2] Den juristischen Impuls für diese Form der Entschädigungsinitiative gab letztlich der Alien Tort Claims Act. Formaljuristisch, aber auch aufgrund seiner erinnerungspolitischen Implikationen kann das Gesetz eine erhebliche Wirkmacht entfalten.
Im Falle der Ovaherero und Nama verweigert die Bundesregierung bislang die Annahme der Klageschrift. Dieser juristische Schachzug ist deshalb möglich, weil die Klage gemäß dem Alien Tort Claims Act vor einem New Yorker Gericht gegen eine ausländische Nation eingereicht wurde und es in der Verantwortung der US-Regierung liegt, die Klage offiziell zuzustellen. Die Bundesregierung berief sich bislang auf den Grundsatz der Staatenimmunität und verweigerte die Annahme der Klageschrift. Doch diese Position gerät zunehmend ins Wanken, für die Sitzung im Mai war eine juristische Vertretung der Bundesrepublik angekündigt. Und auch die erinnerungspolitischen Rahmenbedingungen haben sich grundlegend gewandelt. Im Sommer 2015 wurde der Genozid in einer Pressekonferenz der Bundesregierung vom Sprecher des Auswärtigen Amtes erstmals als solcher benannt[3]– seitdem wird eine offizielle Anerkennung und Entschuldigung vorbereitet. Dieses späte, noch immer unvollständige und verhaltene Eingeständnis ist eine wichtige Voraussetzung für den Erfolg der Klage.
Warum tut sich die Bundesrepublik so schwer?
Doch wie konnte es so weit kommen? Warum tut sich Deutschland so schwer mit dem kolonialen Genozid, der spätestens seit der erinnerungspolitischen Zäsur des Jahres 2004 fester Bestandteil der Forschungsagenda ist und zu den am besten erforschten Aspekten des deutschen Kolonialismus gehört?[4] Längst fand der Forschungsstand Niederschlag im öffentlichen Diskurs – etwa in Ausstellungen, den Feuilletondebatten oder gar dem öffentlich-rechtlichen Fernsehen.[5] Das lange vorherrschende Diktum einer kolonialen Amnesie kann – zumindest für den Genozid im kolonialen Namibia – nicht aufrechterhalten werden. Auch politisch fand diese Erkenntnis immer wieder Niederschlag. Am prominentesten steht hierfür die viel zitierte Entschuldigung der damaligen Entwicklungshilfeministerin Heidemarie Wieczorek-Zeul im Jahr 2004, als sich der Genozid zum 100. Mal jährte. Als sich die SPD-Ministerin an der Gedenkfeier in Namibia für die Verbrechen, „die wir heute Völkermord nennen würden“, entschuldigte, wurde dies seitens der Regierung schnellstens als private Äußerung abgetan. Der Begriff war nicht nur erinnerungspolitisch aufgeladen, sondern barg immer auch die „Gefahr“ potenzieller Entschädigungsforderungen. Die Frage, wie die Bundesregierung ihre koloniale Vergangenheit „bewältigt“ und Opfergruppen und ihre Nachfahren symbolisch und materiell entschädigt, berührte schon 2004 nicht nur dezidiert deutsche Interessen. Auch andere Staaten sahen und sehen sich mit der Frage konfrontiert, wie sie sich ihrer kolonialen Verbrechen stellen und diese heute verantworten sollten. Der Prozess in New York könnte deshalb zu einem folgenreichen Präzedenzfall werden. Deutschland ist schließlich regelrecht berühmt für seine „Vergangenheitsbewältigung“ – kaum ein Land hat sich so intensiv mit der eigenen historischen Verantwortung und Schuld auseinandergesetzt. Die „Wiedergutmachung“ gegenüber den Opfern der NS-Diktatur gehört zu den zentralen positiven Identitätsnarrativen der Bundesrepublik. Wenngleich diese Erfolgsgeschichte bei näherer Betrachtung relativiert werden muss, so ist die Diskrepanz gegenüber den Opfern des deutschen Kolonialismus erheblich.
Es wäre moralisch geboten gewesen, in der Vergangenheit eine offene Diskussion zu führen. Doch stattdessen verwiesen KritikerInnen der Anerkennungs- und Entschädigungsforderungen lieber auf die hohen Summen, die in die namibische Entwicklungshilfe flossen und bis heute fließen. In den letzten 20 Jahren belief sich die Summe auf etwa 750 Millionen Euro, sie übersteigt damit die Zahlungen an jedes andere Land. Die namibische Regierung war mit dieser Regelung durchaus zufrieden, denn die von Opfergruppen erhobenen Forderungen nach Anerkennung, Entschuldigung und Entschädigung waren noch bis vor einigen Jahren in Namibia selbst höchst umstritten. Die Anliegen der Opfergruppen wurden seitens der namibischen Regierung nicht unterstützt. Seit der Unabhängigkeit Namibias im Jahr 1990 wird die Regierung mehrheitlich von Angehörigen der Ovambo gestellt. Sie – so lautete die Kritik der AktivistInnen und Opfergruppenvertreter – wollten die großzügige deutsche Entwicklungshilfe nicht gefährden und hatten auch wenig Interesse an Entschädigungszahlungen, die eine Begünstigung der Ovaherero und Nama nach sich ziehen würden. Der vielschichtige Konflikt um Entschädigungen verläuft in Namibia auch entlang ethnischer Grenzen. Diese Situation ist wiederum das Resultat kolonialer Macht- und Herrschaftspraktiken, die bis heute die politische und ökonomische Situation in Namibia prägen. Insbesondere die Land- und Eigentumsverteilung, die durch Entschädigungszahlungen berührt werden könnte, weist deutliche postkoloniale Spuren auf.[6]
Diese komplexe deutsch-namibische Konstellation beförderte eine Marginalisierung und Verdrängung des Genozids aus dem erinnerungspolitischen Diskurs. In Deutschland konnte eine politische Auseinandersetzung mit der deutschen Kolonialgeschichte letztlich vermieden werden, und die Bezeichnung „Völkermord“ respektive „Genozid“ galt – trotz politischer und vor allem zivilgesellschaftlicher Initiativen – bis 2015 im offiziellen Sprachgebrauch als Tabu.
Doch als sich im Jahr 2015 der Genozid an den ArmenierInnen zum 100. Mal jährte und die Türkei – die eine Anerkennung der Verbrechen bis heute verweigert – für ihre Haltung international scharf kritisiert wurde, veränderten sich die Rahmenbedingungen erheblich. In Deutschland wurde lange um eine eindeutige politische Position gegenüber dem Genozid an den ArmenierInnen gerungen. Erst im Juni 2016 konnte der Bundestag eine Armenien-Resolution verabschieden, der Genozid wurde anerkannt. Parallel zu diesen Debatten geriet die Bundesregierung in Hinblick auf den Umgang mit dem Genozid an den Ovaherero und Nama zunehmend unter Rechtfertigungsdruck. Ausgerechnet der türkische Präsident Recep Tayyip Erdogan gab mit seiner Kritik einen wichtigen Impuls für den erinnerungspolitischen Richtungswechsel. Er warf der Bundesregierung vor, dass die Anerkennung des Genozids an den Ovaherero und Nama ebenfalls ausstehe – und brachte damit Bewegung in die Debatte.
Bereits im Juli 2015 forderte der damalige Bundestagspräsident Norbert Lammert in der Wochenzeitung DIE ZEIT: „Wer in der Bundesrepublik vom Armenier-Genozid spricht, darf vom deutschen Völkermord an den Herero und Nama nicht schweigen.“[7] Während sich Bundesregierung und Bundestag bis dahin auf das äußerst zweifelhafte Argument zurückgezogen hatten, dass die erst 1948 ins Leben gerufene UN-Genozidkonvention nicht rückwirkend angewandt werden könne, war diese Hintertür mit der Anerkennung des Genozids an den Armeniern nicht länger offen. Dennoch blieb eine offizielle Entschuldigung aus. In Namibia veränderte sich zeitgleich die offizielle Haltung gegenüber den kolonialen Verbrechen, denn die namibische Regierung setzte den Genozid und die Forderungen der Opfervertreter auf die politische Agenda. Damit war der Weg für eine Verhandlung zwischen zwei souveränen Staaten geebnet. Wenig später ernannte die namibische Regierung den ehemaligen Diplomaten und Herero Dr. Zed Ngavirue zum Sondergesandten; in Deutschland wurde der CDU-Politiker Rupert Polenz zum offiziellen Vertreter der Bundesregierung im Dialog um den Völkermord an den Herero und Nama berufen. Seitdem verhandeln die beiden Regierungen über den Modus der Annäherung. Dabei stehen die Entschädigungszahlungen nicht unmittelbar im Mittelpunkt, vielmehr geht es primär um die Form der offiziellen Entschuldigung, die trotz gegenteiliger Beteuerungen auch in der letzten Legislaturperiode noch nicht ausgesprochen wurde. Völlig zu Recht wird der zähe Fortgang der Gespräche kritisiert, die deutlich von postkolonialen Machtasymmetrien geprägt sind. Zeitgleich zeichnet sich ein positiver Bewusstseinswandel ab, denn an der Rezeption der Verhandlungen in der deutschen Presse wird deutlich, dass der Habitus der deutschen Verhandlungspartner auch von JournalistInnen als inadäquat bewertet wird.[8] Gerade im Vergleich zur ersten „Erinnerungskonjunktur“ im Jahr 2004 und den daran anschließenden geschichtspolitischen Debatten lässt sich eine grundlegende Sensibilisierung für koloniale und postkoloniale Diskurse konstatieren.
Ein wichtiger Faktor ist hierbei sicherlich, dass die deutsche Kolonialgeschichte, ihre Wirkungen und bis heute bestehenden Macht- und Wissensdispositive mehrfach ins politische und öffentliche Bewusstsein gerückt wurden. Besonders deutlich wurde dies etwa im Jahr 2011, als die erste Repatriierung von zwanzig Schädeln aus der medizinhistorischen Sammlung der Berliner Charité durchgeführt wurde – ohne gleichberechtigte Beteiligung der Opfergruppen. Doch vor allem das despektierliche Verhalten der damaligen Staatssekretärin Cornelia Pieper (FDP) bei den Feierlichkeiten löste einen politischen Eklat aus: Statt einer offiziellen Entschuldigung bat sie in einem deutschsprachigen Vortrag lediglich um Versöhnung und verließ die Veranstaltung noch vor dem ersten namibischen Redebeitrag. Der koloniale Habitus der Staatssekretärin initiierte jedoch zu einer Diskussion über die politische Kultur der postkolonialen Bundesrepublik und die Notwendigkeit einer Entschuldigung. Opfergruppen und AktivistInnen organisierten sich in bis heute bestehenden Bündnissen und nutzten den Anlass, um ihren Forderungen nach Entschuldigung und vor allem Entschädigung breites Gehör zu verschaffen.
Die Debatte fand auch einen produktiven Niederschlag in Forschungsprojekten, etwa in den Arbeitsbereichen „Human Remains“ oder der Provienienzforschung, die aktuell in der Auseinandersetzung über die ethnologischen Sammlungen Berlins und ihren Platz im neuen Berliner Stadtschloss nachwirken. Nicht zuletzt die Intendanten des Humboldt-Forums haben mit dem Konzept ihrer geplanten Dauerausstellung eine ungewollte Diskussion um koloniale Sammlungspraktiken, Deutungshoheiten und Raubkunst entfacht, die dringend notwendig ist. Dieser aktuelle Diskurs über die deutsche Kolonialgeschichte bildet auch den Hintergrund, vor dem die Klage der Ovaherero und Nama bewertet und verhandelt wird.
Nachdem die Bundesregierung im Januar 2018 die Klagezustellung angenommen hatte, reichte sie ein 15-seitiges Motion to Dismiss for Lack of Subject Matter Jurisdiction ein. Darauf haben die Ankläger am 14. Februar 2018 eine 96-seitige zweite Fassung der Klageschrift dem New Yorker Gericht vorgestellt. Die Bundesregierung reagierte darauf mit einem erneuten am 13. März eingereichten 25-seitigen Motion to Dismiss. Am 25. April 2018 antworteten die Kläger mit einem 25-seitigen Memorandum of Law samt 300 Seiten Anlagen. Die Bundesregierung reichte am 8. Mai wieder rum ein Reply dazu ein.[9] Ein weiterer Gerichtstermin wurde bislang nicht festgelegt. Doch das zuständige Bundesbezirksgericht in New York wird sicherlich erneut zusammentreten – es bleibt abzuwarten, ob sich die Bundesregierung diesmal ihrer Verantwortung stellt.
[1] Das Gesetz im Wortlaut: "The district courts shall have original jurisdiction of any civil action by an alien for a tort only, committed in violation of the law of nations or a treaty of the United States." Sachbestand des Deutschen Bundestages: Zuständigkeit US-amerikanischer Gerichte nach dem Alien Torts Claim Act. Schadensersatzklagen der Herero und Nama (zuletzt abgerufen am 25. August 2018).
[2] Im Jahr 2007 wurden die Entschädigungszahlungen offiziell eingestellt.
[3] Die Mitschrift der Regierungspressekonferenz im Wortlaut (zuletzt abgerufen am 25. August 2018).
[4] Zu den zentralen Werken, die um das Jahr 2004 erschienen sind, gehören: Zimmerer, Jürgen / Zellner, Joachim (Hg.): Völkermord in Deutsch-Südwestafrika. Der Kolonialkrieg 1904 - 1908 in Namibia und seine Folgen, Berlin 2003; Böhlke-Itzen, Janntje: Kolonialschuld und Entschädigung. Der deutsche Völkermord an den Herero (1904-1907), Frankfurt a.M. 2004.
[5] Vgl.: Das dunkle Erbe des Kolonialismus - Die Erben der Herero verklagen Deutschland, Das Erste, 02.07.2017, 23.35 Uhr. Der Genozid wurde etwa umfangreich in der DHM-Sonderausstellung „Deutscher Kolonialismus“ dargestellt, die vom 14.10.2016 bis 14.05.2017 in Berlin zu sehen war (zuletzt abgerufen am 25. August 2018).
[6] Eine konzise und aktuelle Zusammenfassung der Debatten legten Reinhart Kößler und Henning Melber kürzlich vor: Völkermord – und was dann? Die Politik deutsch-namibischer Vergangenheitsbearbeitung, Frankfurt am Main 2017.
[7] Lammert, Norbert: „Deutsche ohne Gnade“, in: DIE ZEIT, 23.07.2015 (zuletzt abgerufen am 25. August 2018).
[8] Vgl. hierzu: „Nicht länger ohne uns!“, in: DIE ZEIT, 14.01.2018 (zuletzt abgerufen am 25. August 2018).
[9] Daniel Pelz: Genozid an den Herero und Nama: Heiße Debatte in Namibia, kein Thema in Deutschland. in: Deutsche Welle am 8. Mai 2018 (zuletzt abgerufen am 25. August 2018).
Deutsche Kolonialgeschichte vor Gericht
Über den problematischen Umgang mit dem Genozid an den Ovaherero und Nama